Allgemeine Geschäftsbedingungen – ewo Austria GmbH

1. Anwendungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln sämtliche Lieferrahmenverträge und/oder einzelne Kaufverträge mit dem Kunden im In- und Ausland, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich getroffen wurden. Die Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder sonstigen von den vorliegenden AGB abweichenden Verkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen, vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Abmachung zwischen den Parteien. Vertragserfüllungshandlungen von uns gelten nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.

2. Vertragsabschluss und aufschiebende Bedingung
Ein rechtswirksamer Vertrag entsteht, sobald das vom Kunden schriftlich bestätigte Angebot bei uns einlangt, auch falls nur per einfachem E-Mail übermittelt. Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes, bleibt eine andere Möglichkeit des Vertragsabschlusses ausgeschlossen, ebenso Vertragsabschluss durch Vertragshändler ohne entsprechende schriftliche Vollmacht. Für den Fall, dass der Kunde von uns Produkte erwirbt, die individuell für den Kunden produziert und/oder im Vergleich zu den Standardprodukten von uns nach den Wünschen des Kunden modifiziert werden (sog. „individuelle Produkte“ oder „modifizierter Standard“), unterliegt der Vertragsabschluss der aufschiebenden Bedingung der schriftlichen Bestätigung der von uns angefertigten technischen Projektzeichnungen durch den Kunden. Der Vertragsabschluss kommt in einem solchen Fall nur zu Stande, sobald die bestätigte Projektzeichnung und das vom Kunden bestätigte und zur Projektzeichnung gehörende Angebot bei uns einlangt.

3. Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt FCA Cortaccia/Kurtatsch (Incoterms 2020), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Transport erfolgt auf Gefahr und Risiko des Käufers, auch wenn er von uns organisiert oder bezahlt wurde. Dem Käufer werden jedoch allfällige Ansprüche gegenüber dem Transporteur abgetreten. Erfüllungsort der Lieferung ist Kurtatsch (Südtirol – Italien). Außer im Falle eines ausdrücklich als verbindlich in Schriftform zugesagten Liefer- und Leistungstermins gelten die Fristen vorbehaltlich und sind nur indikativ. Sie setzen voraus, dass wir selbst rechtzeitig beliefert worden ist und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Verzögerungen unsererseits legitimieren weder zur Vertragsaufhebung oder zum Vertragsrücktritt, noch zum Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen des Kunden. Auch bei verbindlich zugesagten Liefer- und Leistungsterminen wird eine Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind und die die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen in jedem Fall nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen von mehr als 60 Tagen steht dem Kunden lediglich ein Rücktrittsrecht zu, mit Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen jedweder Art uns gegenüber. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem von uns mitgeteilten Liefertermin entgegenzunehmen. Wird die Ware nicht entgegengenommen, sind wir nach einer Frist von acht Tagen berechtigt dem Käufer sämtliche Kosten für die Lagerung der Ware (Euro 35,00 pro Tag und Palette) anzulasten. Sollten wir im Falle einer nicht erfolgten Entgegennahme der Ware vom Vertrag zurücktreten, ist, zusätzlich zu den oben angeführten Lagerkosten bis zum Moment des Rücktritts, auch der in Art. 10 angeführte pauschalisierte Schadenersatz geschuldet. Alternativ können wir im Falle einer mangelnden Entgegennahme umgehend die Zahlung des vereinbarten Preises fordern, auch falls diese noch nicht fällig sein sollte. Der Kunde ist im Falle einer nach Vertragsabschluss aufgetretenen übermäßigen Belastung bei der Erbringung seiner Leistungen, auch falls die Belastung auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, nicht zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Nach Beginn der Produktion der vom Kunden in Auftrag gegebenen Produkte und in jedem Fall spätestens nach Übergabe der Produkte durch uns an den Transporteuer bzw. im Falle einer mangelnden Entgegennahme der Produkte durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, erlischt die Zahlungsverpflichtung des Kunden auch nicht in den Kunden betreffenden Fällen von höherer Gewalt. Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind nach unserem Ermessen berechtigt, auch Teillieferungen zu machen

4. Preis und Zahlung
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer und anderen Abgaben und Steuern zu verstehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preis FCA Kurtatsch 2020. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachung zwischen den Parteien, ist seitens des Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50% im Moment des Vertragsabschlusses gemäß Art. 2 geschuldet. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises wird bei Bereitstellung der Ware in Rechnung gestellt. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Kunden, für welche Kreditlimits bestehen, können die Zahlungsbedingungen auch nach Vertragsabschluss einseitig durch uns abgeändert werden, um das Kreditlimit und eine allfällige Überschreitung desselben zu berücksichtigen. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sind wir berechtigt, nach unserem Ermessen Anzahlungen oder Teilzahlungen zu begehren. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Sofern sich nach Vertragsabschluss die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert (z.B. Herabstufung der Kreditwürdigkeit), sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden unverzüglich fällig zu stellen und geltend zu machen. Bereits gewährte Zahlungsaufschübe oder vorgesehene Zahlungsfristen gelten in einem solchen Fall als widerrufen. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Im Übrigen gilt § 456 UGB. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben vorbehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzubehalten, insbeson¬dere wird die Einrede des § 1052 ABGB abbedungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforde¬rungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen sind von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt oder mittels rechtskräftigen Urteils zuerkannt.

5. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet weiterer Ansprüche- berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung sämtlicher unserer Forderun¬gen verarbeitet oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware verfügen.f) Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

6. Beanstandungen und Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht – Schadenersatz und Produkthaftung
6.1. Garantieleistungen und Geltendmachung des Garantieanspruchs
a) Wir gewährleisten nicht, dass die Produkte für einen spezifischen Gebrauch des Kunden geeignet sind. Wir garantieren, dass Produkte innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ab Ablieferung der Ware bei durchschnittlich max. 4200 h Betriebsdauer pro Jahr ab Rechnungsdatum keine nennenswerten Material-, Konstruktions- und Fabrikationsfehler aufweisen. Nach Ablauf von einem Jahr ab Verkaufsrechnung ist eine jede Haftung/Garantie/Gewährleistung unsererseits für Material-Konstruktions- und Fabrikationsfehler ausgeschlossen. Die gewährte Garantie gilt ausschließlich unter der Bedingung, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet werden sowie fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt wurden, wie auch im Leitfaden zum Überspannungsschutz für LED-Leuchten – rev 1 (ewo srl/GmbH 10. Februar 2017) festgehalten. Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme dürfen nicht überschritten werden. Das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt sein. Die Garantie erfasst ausschließlich Produktausfälle, die durch nachgewiesene Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht wurden, sowie Ausfallraten, die die Nennausfallrate übersteigen. Der Ausfall einzelner oder mehrerer LEDs von LED-Lichteinheiten fällt nicht in diese Garantie, sofern die Funktion der gesamten Baugruppe nicht nennenswert beeinträchtigt ist und eine bestimmte, unvermeidbare Nennausfallrate unterschritten bleibt. Bei den Lichteinheiten beträgt die Nennausfallsrate 0,2%/1000 Betriebsstunden bezogen auf die Spezifikationswerte (Datenblatt). Der Lichtstromrückgang von LED-Lichteinheiten ist bis zu einem Wert von 30% bei 50.000 Betriebsstunden normal und fällt somit nicht in diese Garantie. Ein Lichtstromrückgang durch Verschmutzung oder falsche Wartung der Leuchte ist nicht durch die Garantie umfasst.
b) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist. Preisminderungsansprüche des Kunden werden ausgeschlossen. Im Fall berechtigter Gewährleistungsansprüche des Kunden tragen wir allfällige Kosten der Rücksendung und des Neuversands der Ware. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist grob fahrlässig von uns verschul¬det. Ebenso sind sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängelfolgeschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist von uns vorsätzlich verschuldet. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Kunde zu beweisen. Eine Mängelbeseitigung durch Reparatur führt nicht zu einem Neubeginn der Mängelverjährungsfrist, es sei denn, eine weitere Mängelrüge betrifft den bereits beseitigten Mangel oder eine unmittelbare Folge der Mängelbeseitigung.
c) Im Sinne der § 377 f UGB ist die Ware vom Kunden nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzuge¬ben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen drei Werktagen nach Erhalt der Ware, schrift¬lich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit Mängeln ausgeschlossen.
d) Die Beweislast, dass Mängel bereits bei Übergabe der Ware vorhanden waren trägt der Kunde. Die Beweislast-umkehr des § 924 2.Satz ABGB wird abbedungen.
e) Sämtliche Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit Mängeln sind binnen 1 Jahr ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend zu machen.
f) Einzig für den Fall, dass der Kunde im Rahmen dieses Vertrags aufgrund anwendbaren bindenden Rechtsvor-schriften einen umfangreicheren Anspruch als nur auf Ersatzlieferung haben sollte, so hat er dies uns gegenüber vorab schriftlich zu dokumentieren, Kostenvoranschläge für Austausch und Installation von Ersatzprodukten vor Ort, oder für Reparatur vor Ort, schriftlich zu unterbreiten und uns schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, den Austausch und die Installation bzw. die Reparatur selbst oder durch von uns beauftragte Drittfirmen durchzu¬führen, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Ersatz von jedweden Kosten. Sämtliche Ersatzprodukte oder Reparaturbestandteile können neue oder wiederverwertete Materialien enthal¬ten, die gegenüber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig oder höherwertig sind. Die Funktionalität sämtlicher Ersatzprodukte und Reparaturbestandteile ist gleichwertig oder höherwertig mit derjenigen des zu ersetzenden Produktes. Wir garantieren, dass Ersatzprodukte oder reparierte Produkte für die restliche Zeit des anwendbaren Garantiezeitraumes für das Produkt, das ersetzt bzw. repariert wird, keine Materialfehler oder Herstellungsmängel aufweisen. Es gelten im Übrigen dieselben Voraussetzungen, Bedingungen, Umfang und Ausschlüsse der Gewährleistung wie für das ursprüngliche fehlerhafte Produkt. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn an der Ware ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden, oder die Ware unsachgemäß oder von nicht qualifiziertem Personal installiert wird. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und des Farbortes der Lichteinheiten kann es bei Nachlieferungen von Lichteinheiten zu Abweichungen in den Lichtei¬genschaften (Farbtemperatur, Lichtstrom) gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Für den Fall, dass der Einsatz der Produkte in einem kritischen Umfeld in Bezug auf Temperaturen, Feuchtigkeit, salzhaltige Luft, u.a. vorgesehen ist, muss dies zuerst mit uns abgestimmt werden. Wir werden in diesen Fällen verifizieren, ob spezielle Bearbeitungen oder Materialien notwendig sind, um die Lebensdauer des Produktes garantieren zu können. Ansprüche auf die Gewährleistung bestehen nur, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt werden und wenn der Käufer die Erfüllung dieser Bedingungen nachweist, wo anwendbar ausschließlich schriftlich:

1) Das Produkt wurde in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet, fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt.
2) Es wurden keine Änderungen oder Instandsetzungen (Hardware oder Software) ohne schriftliche Einwilli¬gung von uns vorgenommen.
3) Die gemäß Montage- und Betriebsanleitung definierten Arbeiten wurden vorgenommen und deren Ausfüh¬rung wurde entsprechend dokumentiert.
4) Die Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme wurden nicht überschritten.
5) Mängel sind nicht auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Vorkommnisse, wie Zufall und/oder höhere Gewalt, elektrische Entladungen, Blitze, Überspannungen zurückzuführen, bei denen ein Bezug auf Mängel im Herstellungsprozess des Produkts auszuschließen ist.
6) Das Produkt wurde keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt.
7) Die Installation des Produktes in besonderem Umfeld, die die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen könnte, wurde mit ewo abgestimmt.
8) Das Produkt wurde vollständig gemäß Kaufvertrag bezahlt.
9) Ansprüche auf die Gewährleistung wurden innerhalb der unter Buchstabe c) angeführten Fristen schriftlich per E-Mail an warranty@ewo.com mitgeteilt.
10) Dort wo die Lichtplanung und -kalkulationen nicht direkt von uns durchgeführt wurden, hat der Käufer schriftlich nachzuweisen, dass die vom Käufer selbst bzw. von Dritten durchgeführten Planungen und Kalkulatio¬nen den vorgeschriebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (gemäß Datenblatt) entsprechen.

g) Defekte Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzware an uns zur Prüfung verschickt werden. Falls im Rahmen der Prüfung kein Defekt festgestellt werden kann, der Garantieanspruch nicht besteht oder die Ware nicht retourniert wurde, sind wir berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Ermittlung der Schadensursache und für die Ersatzware vom Kunden zu verlangen. Die im Garantiefall von uns ersetzten Komponenten oder Produkte gehen in unser Eigentum über.

Für mit ewoECP (Extreme Corrosion Protection) behandelte Oberflächen wird eine auf 10 Jahre verlängerte Garantie auf sämtliche Korrosionsschäden gewährt, unter der Bedingung, dass die behandelten Oberflächen keine mechanischen Beschädigungen aufweisen (z.B. Kratzer, Absplitterungen, etc.).

6.2. Verlängerte Herstellergarantie zu Gunsten des Endkunden
Wir bieten dem Endkunden zusätzlich für alle unter der Marke "ewo" vertriebenen Produkte eine 5-jährige Herstellergarantie von ewo s.r.l./GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, an. Für die verlängerte Herstellergarantie gelten die im vorliegenden Art. 6 angeführten Bedingungen, Einschränkungen und Haftungsausschlüsse entsprechend. Der Endkunde kann die Herstellergarantie unter www.ewo.com/de/unternehmen/garantie beantragen. Die Gewährung der verlängerten Herstellergarantie liegt im alleinigen Ermessen von ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, und erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich des Rechts von ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, eine technische Analyse des Projekts des Endkunden durchzuführen. Die verlängerte Herstellergarantie gilt erst nach erfolgter Bestätigung durch ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, als gewährt.

6.3. Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadens-ersatzersatzansprüche wegen Folgeschäden, entgangenem Gewinn und dergleichen sind darüber hinausgehende zur Gänze ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz unsererseits. Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Kunde zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.

6.4. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressbe-rechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

7. Forderungsabtretungen und Abtretungsverbot
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns abgetre¬ten. Es ist dem Kunden untersagt, den Vertrag und/oder Forderungen, auch schadenersatzrechtlicher Natur, die aus dem Vertrag herrühren sollten, ohne Zustimmung von uns abzutreten.

8. Recht auf Aussetzung
Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch in Bezug auf Teilzahlungen oder Anzahlungen, nicht vollständig und fristgerecht nachkommt und/oder der Kunde Verpflichtungen, die zur Ausführung des Vertrages erforderlich sind, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, nicht erfüllt hat, haben wir das Recht, die eigenen vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Anzahlungen und/oder bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden auszusetzen. Im Falle einer Aussetzung kann der Kunde gegenüber uns keinen Schadenersatz oder eine sonstige Entschädigung für allfällige aufgrund der Aussetzung erlittene Schäden geltend machen.

9. Geistiges Eigentum und Urheberrechte Der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien hat, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachungen, keinen Einfluss auf die Inhaberschaft und die Nutzungsrechte an Marken, Patenten oder sonstigem geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei uns. Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Kunden übergeben werden, sind urheberrechtlich geschützt, verbleiben im Eigentum von uns und dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von uns zugänglich gemacht werden. Sofern kein Vertragsabschluss zustande kommt, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen von uns unverzüglich zurückzugeben, ohne dass der Kunde dazu berechtigt ist, Kopien der Zeichnungen und Unterlagen in jeglicher Form zurückzubehalten.

10. Vertragsrücktritt
Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichti¬gen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Ebenso sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden dazu berechtigt - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertra¬ges zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schaden¬ersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.

11. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Kunden entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

12. Datenschutzklausel
Die Parteien verpflichten sich zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einklang mit der EU-Verordnung Nr. 679/2016 und den jeweiligen anwendbaren nationalen Gesetzesbestimmungen.

13. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 9,00 zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

14. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderung und/oder Integrierung des Vertrages kann nur mittels einer von beiden Parteien unterschriebenen Privaturkunde erfolgen, bei sonstiger Nichtigkeit derselben. Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Klausel stillschweigend oder durch konkludentes Handeln abgeändert werden kann. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

ewo Austria GmbH, Nov 2021

ewo srl - via dell'Adige 15 - IT-39040 Cortaccia (BZ) - T +39 0471 623087 - mail@ewo.com - P.IVA IT 01603000215

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