1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der ewo Deutschland GmbH (EWO) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (Kunden) im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie regeln sämtliche Lieferrahmenverträge und/oder einzelne Kaufverträge mit Kunden im In- und Ausland, Lieferungen, Leistungen und Angebote von EWO, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Abweichendes in Textform vereinbart ist. Entgegenstehen¬den oder von den AGB der EWO abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widerspro¬chen. Für ihre Geltung ist eine ausdrückliche Zustimmung in Textform erforderlich. Vertragserfüllungshandlungen seitens ewo gelten nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen des Kunden.

2. Vertragsabschluss und aufschiebende Bedingung
2.1 Ein rechtswirksamer Vertrag entsteht, sobald das vom Kunden schriftlich bestätigte Angebot bei EWO einlangt, auch falls nur per einfachem E-Mail übermittelt. Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes, bleibt eine andere Möglichkeit des Vertragsabschlusses ausgeschlossen, ebenso Vertragsabschluss durch Vertragshändler ohne entsprechende schriftliche Vollmacht. Für den Fall, dass der Kunde von EWO Produkte erwirbt, die individuell für den Kunden produziert und/oder im Vergleich zu den Standardprodukten von EWO nach den Wünschen des Kunden modifiziert werden (sog. „individuelle Produkte“ oder „modifizierter Standard“), unterliegt der Vertragsabschluss der aufschiebenden Bedingung der schriftlichen Bestätigung der von EWO angefertigten technischen Projektzeichnungen durch den Kunden. Der Vertragsabschluss kommt in einem solchen Fall nur zu Stande, sobald die bestätigte Projektzeichnung und das vom Kunden bestätigte und zur Projektzeichnung gehörende Angebot bei EWO einlangt.

3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Sofern nicht anders in Textform vereinbart, erfolgt die Lieferung FCA Lager/Cortaccia/Kurtatsch (Südtirol – Italien) (Incoterms 2020). Erfüllungsort der Lieferung ist Kurtatsch (Südtirol - Italien). Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der EWO verlassen hat. Dies auch wenn der Transport von EWO organisiert oder bezahlt wird. Dem Kunden werden etwaige Ansprüche gegenüber dem Transporteur abgetreten. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, für die der Kunde verantwortlich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die EWO ist in diesem Fall berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
3.2 Außer im Falle eines ausdrücklich als verbindlich in Schriftform zugesagten Liefer- und Leistungstermins gelten die Fristen vorbehaltlich und sind nur indikativ. Sie setzen voraus, dass die EWO selbst rechtzeitig beliefert worden ist und der Kunde seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Verzögerungen seitens ewo legitimieren weder zur Vertragsaufhebung oder zum Vertragsrücktritt noch zum Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen des Käufers. Auch bei verbindlich zugesagten Liefer- und Leistungsterminen wird eine Haftung für Liefer- und Leistungsverzögerungen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens EWO, ausgeschlossen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von EWO nicht zu vertreten sind und die die Lieferung/Leistung nicht nur vorübergehend wesent¬lich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten von EWO oder deren Unterlieferanten eintreten, hat EWO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen in jedem Fall nicht zu vertreten. Bei Verzögerungen von mehr als 60 Tagen steht dem Käufer lediglich ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu, mit Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen jedweder Art gegenüber EWO. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem von EWO mitgeteilten Liefertermin entgegenzunehmen und der Kund kann sich auch Teillieferungen seitens EWO nicht widersetzen bzw. Teillieferungen ablehnen. Wird die Ware nicht entgegengenommen, ist ewo nach einer Frist von acht Tagen berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten für die Lagerung der Ware (Euro 35,00 pro Tag und Palette) anzulasten. Sollte EWO im Falle einer nicht erfolgten Entgegennahme der Ware vom Vertrag zurücktreten, ist, zusätzlich zu den oben angeführten Lagerkosten bis zum Moment des Rücktritts, auch die in Art. 10 angeführte Vertragsstrafe geschuldet. Alternativ kann EWO im Falle einer mangelnden Entgegennahme umgehend die Zahlung des vereinbarten Preises fordern, auch falls diese noch nicht fällig sein sollte. Der Kunde ist im Falle einer nach Vertragsabschluss aufgetretenen übermäßigen Belastung bei der Erbringung seiner Leistungen, auch falls die Belastung auf unvorhergesehene oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, nicht zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Nach Beginn der Produktion der vom Kunden in Auftrag gegebenen Produkte und in jedem Fall spätestens nach Übergabe der Produkte durch EWO an den Transporteuer bzw. im Falle einer mangelnden Entgegennahme der Produkte durch den Kunden, aus welchem Grund auch immer, erlischt die Zahlungsverpflichtung des Kunden auch nicht in den Kunden betreffenden Fällen von höherer Gewalt. EWO ist nach eigenem Ermessen berechtigt, auch Teillieferungen durchzuführen.

4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich angeführte Preise FCA Kurtatsch (Südtirol-Italien) (Incoterms 2020), netto, ausschließlich Verpackung und Fracht, gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer und anderen Abgaben und Steuern. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachung zwischen den Parteien, ist seitens des Kunden eine Anzahlung in Höhe von 50% im Moment des Vertragsabschlusses gemäß Art. 2 geschuldet. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises wird bei Bereitstellung der Ware in Rechnung gestellt. Zahlungsziel ist 30 Tage Rechnungsdatum, falls nichts anderes vereinbart. Bei Kunden, für welche Kreditlimits bestehen, können die Zahlungsbedingungen auch nach Vertragsabschluss einseitig durch EWO abgeändert werden, um das Kreditlimit und eine allfällige Überschreitung desselben zu berücksichtigen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Aussetzung der Zahlung oder Verrechnung, aus was für einem Grund auch immer, ist nicht zulässig (solve et repete). Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen oder Anzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf dem Geschäftskonto von EWO als geleistet. Sofern sich nach Vertragsabschluss die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert (z.B. Herabstufung der Kreditwürdigkeit), ist EWO berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden unverzüglich fällig zu stellen und geltend zu machen. Bereits gewährte Zahlungsaufschübe oder vorgesehene Zahlungsfristen gelten in einem solchen Fall als widerrufen.
4.2 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis. Für verjährte Mängelansprüche besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
5. Eigentumsvorbehalt 5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware/Leistung werden EWO folgende Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt im Eigentum der EWO. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für EWO als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das (Mit-)Eigentum der EWO durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf EWO übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum für EWO unentgeltlich. Ware, an der EWO (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, sofern er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an EWO ab. EWO ermächtigt ihn widerruflich, die an EWO abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Beim Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von EWO hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit EWO seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, EWO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertrags¬widrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist EWO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen den Dritten zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch EWO liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

6. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
6.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gleiche Verjährungs¬frist gilt für die Rückgriffsansprüche des Verkäufers gemäß § 445a BGB, sofern der letzte Vertrag in der Liefer¬kette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und arglistigem Verschweigen eines Mangels bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
6.2 EWO gewährleistet nicht, dass die Produkte für einen spezifischen Gebrauch des Kunden geeignet sind. Die Gewährleistung erfasst ausschließlich Ausfallraten, die die Nennausfallrate übersteigen, sowie Produktausfälle, die durch nachgewiesene Material-, Konstruktions- oder Produktionsfehler verursacht wurden und setzt eine durchschnittliche Betriebsdauer von max. 4.200 h Betriebsdauer pro Jahr voraus. Die Gewährleistung gilt ausschließlich unter der Bedingung, dass die Produkte in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet werden sowie fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt wurden, wie auch im Leitfaden zum Überspannungsschutz für LED-Leuchten – rev 1 (ewo srl/GmbH 10. Februar 2017) festgehalten. Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme dürfen nicht überschritten werden. Das Produkt darf keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt sein. Der Ausfall einzelner oder mehrerer LEDs von LED-Lichteinheiten fällt nicht in diese Garantie, sofern die Funktion der gesamten Baugruppe nicht nennenswert beeinträchtigt ist und eine bestimmte, unvermeidbare Nennausfallrate unterschritten bleibt. Bei den Lichteinheiten beträgt die Nennausfallsrate 0,2%/1000 Betriebsstunden bezogen auf die Spezifikationswerte (Datenblatt). Der Lichtstromrückgang von LED-Lichteinheiten ist bis zu einem Wert von 30% bei 50.000 Betriebsstunden normal und fällt somit nicht in diese Garantie. Ein Lichtstromrückgang durch Verschmutzung oder falsche Wartung der Leuchte ist nicht durch die Garantie umfasst.
Für mit ewoECP (Extreme Corrosion Protection) behandelte Oberflächen wird eine auf 10 Jahre verlängerte Garantie auf sämtliche Korrosionsschäden gewährt, unter der Bedingung, dass die behandelten Oberflächen keine mechanischen Beschädigungen aufweisen (z.B. Kratzer, Absplitterungen, etc.).
6.3 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersu¬chungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Gewährleistungsanspruch ist unmittelbar nach Auftreten eines Defekts per E-Mail an warranty@ewo.com mitzuteilen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind, sobald sie vom Kunden erkannt sind, gegenüber der EWO innerhalb von 14 Tagen zu rügen. Reklamierte Produkte müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ersatzware an EWO zur Prüfung geschickt werden. Falls im Rahmen der Prüfung kein Fehler festgestellt werden kann, dieser nicht unter die Gewährleistung fällt oder die reklamierte Ware nicht retourniert wurde, ist EWO berechtigt, die Erstattung der Kosten für die Ermittlung der Schadensursache und für die Ersatzware vom Kunden zu verlangen. Die im Gewährleistungsfall von EWO ersetzten Komponenten oder Produkte gehen in das Eigentum von EWO über. Hat der Kunde auf seine Reklamation hin ein Ersatzteil erhalten und kommt seiner Verpflichtung gemäß § 439 Abs. 5 bzw. § 635 Abs. 4 BGB, das defekte Produkt an EWO zu übersenden, nicht fristgerecht nach, ist EWO berechtigt Wertersatz zu verlangen.
6.4 Preisminderungsansprüche des Kunden werden ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche unterliegen den Haftungsbeschränkungen gemäß Art. 6.6. Einzig für den Fall, dass der Kunde im Rahmen dieses Vertrags aufgrund anwendbaren bindenden Rechtsvor¬schriften einen umfangreicheren Anspruch als nur auf Ersatzlieferung haben sollte, so hat er dies an EWO vorab schriftlich zu dokumentieren, Kostenvoranschläge für Austausch und Installation von Ersatzprodukten vor Ort, oder für Reparatur vor Ort, schriftlich zu unterbreiten und EWO schriftlich die Möglichkeit einzuräumen, den Austausch und die Installation bzw. die Reparatur selbst oder durch von EWO beauftragten Drittfirmen durchzu¬führen, bei sonstigem Verlust des Anspruchs auf Ersatz von jedweden Kosten. Sämtliche Ersatzprodukte oder Reparaturbestandteile können neue oder wiederverwertete Materialien enthal¬ten, die gegenüber neuen Produkten oder Teilen in Hinsicht auf Leistung und Zuverlässigkeit gleichwertig oder höherwertig sind. Die Funktionalität sämtlicher Ersatzprodukte und Reparaturbestandteile ist gleichwertig oder höherwertig mit derjenigen des zu ersetzenden Produktes. EWO garantiert, dass Ersatzprodukte oder reparierte Produkte für die restliche Zeit des anwendbaren Gewährleistungszeitraumes für das Produkt, das ersetzt bzw. repariert wird, keine Materialfehler oder Herstellungsmängel aufweisen. Es gelten im Übrigen dieselben Voraussetzungen, Bedingungen, Umfang und Ausschlüsse der Gewährleistung wie für das ursprüngliche fehlerhafte Produkt. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn an der Ware ohne schriftliche Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden, oder die Ware unsachgemäß oder von nicht qualifiziertem Personal installiert wird. Aufgrund des technischen Fortschritts sowie der nutzungsbedingten Veränderung des Lichtstroms und des Farbortes der Lichteinheiten kann es bei Nachlieferungen von Lichteinheiten zu Abweichungen in den Lichtei¬genschaften (Farbtemperatur, Lichtstrom) gegenüber den Ursprungsprodukten kommen. Ansprüche des Kunden für im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung entstehenden Nebenkosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von EWO gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung des Verkäufers gemäß § 445a BGB, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette kein Verbrauchsgütekauf ist. Ein- und Ausbaukosten sind von EWO nur dann zu tragen, wenn die Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde und EWO den Mangel, der für die Geltendmachung der Nacherfüllungsansprüche ursächlich ist, zu vertreten hat. Für den Fall, dass der Einsatz der Produkte in einem kritischen Umfeld in Bezug auf Temperaturen, Feuchtigkeit, salzhaltige Luft, u.a. vorgesehen ist, muss dies zuerst mit EWO abgestimmt werden. EWO wird in diesen Fällen verifizieren, ob spezielle Bearbeitungen oder Materialien notwendig sind, um die Lebensdauer des Produktes garantieren zu können. Ansprüche auf die Gewährleistung bestehen nur, wenn folgende kumulative Bedingungen erfüllt werden und wenn der Käufer die Erfüllung dieser Bedingungen nachweist, wo anwendbar ausschließlich schriftlich:

1) Das Produkt wurde in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) verwendet, fachmännisch installiert und in Betrieb gesetzt.
2) Es wurden keine Änderungen oder Instandsetzungen (Hardware oder Software) ohne schriftliche Einwilli¬gung von EWO vorgenommen.
3) Die gemäß Montage- und Betriebsanleitung definierten Arbeiten wurden vorgenommen und deren Ausfüh¬rung wurde entsprechend dokumentiert.
4) Die Grenzwerte für Temperaturen, Spannungen und Ströme wurden nicht überschritten.
5) Mängel sind nicht auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Vorkommnisse, wie Zufall und/oder höhere Gewalt, elektrische Entladungen, Blitze, Überspannungen zurückzuführen, bei denen ein Bezug auf Mängel im Herstellungsprozess des Produkts auszuschließen ist.
6) Das Produkt wurde keinen nicht bestimmungsgemäßen mechanischen Belastungen ausgesetzt.
7) Die Installation des Produktes in besonderem Umfeld, die die Lebensdauer des Produktes beeinträchtigen könnte, wurde mit EWO abgestimmt.
8) Das Produkt wurde vollständig gemäß Kaufvertrag bezahlt.
9) Ansprüche auf die Gewährleistung innerhalb der in Art. 5.3. angeführten Frist schriftlich per E-Mail an warranty@ewo.com mitgeteilt.
10) Dort wo die Lichtplanung und -kalkulationen nicht direkt von EWO durchgeführt wurden, hat der Käufer schriftlich nachzuweisen, dass die vom Käufer selbst bzw. von Dritten durchgeführten Planungen und Kalkulatio¬nen den vorgeschriebenen Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (gemäß Datenblatt) entsprechen. 6.5 Verlängerte Herstellergarantie zu Gunsten des Endkunden EWO bietet dem Endkunden zusätzlich für alle unter der Marke "ewo" vertriebenen Produkte eine 5-jährige Herstellergarantie von ewo s.r.l./GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, an. Für die verlängerte Herstellergarantie gelten die im vorliegenden Art. 6 angeführten Bedingungen, Einschränkungen und Haftungsausschlüsse entsprechend. Der Endkunde kann die Herstellergarantie unter www.ewo.com/de/unternehmen/garantie beantragen. Die Gewährung der verlängerten Herstellergarantie liegt im alleinigen Ermessen von ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, und erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich des Rechts von ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, eine technische Analyse des Projekts des Endkunden durchzuführen. Die verlängerte Herstellergarantie gilt erst nach erfolgter Bestätigung durch ewo s.r.l/GmbH, mit Sitz in 39040 Kurtatsch (BZ - Italien), Etschweg Nr. 15, als gewährt.

6.6. Haftungsbeschränkungen
EWO haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. EWO haftet außerdem bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag der EWO nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn es handelt sich um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung der EWO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche gegen die EWO verjähren nach Ablauf einer Verjährungsfrist von 12 Monaten, jeweils gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

7. Abtretungsverbot
Es ist dem Kunden untersagt, den Vertrag und/oder Forderungen, auch schadenersatzrechtlicher Natur, die aus dem Vertrag herrühren sollten, ohne Zustimmung von EWO abzutreten.

8. Recht auf Aussetzung
Falls der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch in Bezug auf Teilzahlungen oder Anzahlungen, nicht vollständig und fristgerecht nachkommt und/oder der Kunde Verpflichtungen, die zur Ausführung des Vertrages erforderlich sind, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen, nicht erfüllt hat, hat EWO das Recht, die eigenen vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der Anzahlungen und/oder bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden auszusetzen. Im Falle einer Aussetzung kann der Kunde gegenüber EWO keinen Schadenersatz oder eine sonstige Entschädigung für allfällige aufgrund der Aussetzung erlittenen Schäden geltend machen.

9. Geistiges Eigentum und Urheberrechte
Der Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien hat, vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Abmachungen, keinen Einfluss auf die Inhaberschaft und die Nutzungsrechte an Marken, Patenten oder sonstigem geistigen Eigentum in Bezug auf die Produkte. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum verbleiben bei EWO. Zeichnungen und andere Unterlagen, die während der Vertragsverhandlung dem Kunden übergeben werden, sind urheberrechtlich geschützt, verbleiben im Eigentum von EWO und dürfen Dritten nur nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von EWO zugänglich gemacht werden. Sofern kein Vertragsabschluss zustande kommt, sind alle übergebenen Unterlagen auf Verlangen von EWO unverzüglich zurückzugeben, ohne dass der Kunde dazu berechtigt ist, Kopien der Zeichnungen und Unterlagen in jeglicher Form zurückzubehalten.

10. Vertragsrücktritt
Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ist EWO auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, zum Rücktritt vom Vertrag - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes hat EWO bei Verschulden des Kunden das Recht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages vom Kunden zu fordern, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens. Ebenso ist EWO bei Zahlungsverzug des Kunden dazu berechtigt - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat EWO die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages vom Kunden zu bezahlen, vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
7.1 Es gilt deutsches Recht, mit Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten ist München, Deutschland.

12. Datenschutzklausel
Die Parteien verpflichten sich zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Einklang mit der EU-Verordnung Nr. 679/2016 und den jeweiligen anwendbaren nationalen Gesetzesbestimmungen.

13. Schlussbestimmungen
Jegliche Änderung und/oder Integrierung des Vertrages kann nur mittels einer von beiden Parteien unterschriebenen Privaturkunde erfolgen, bei sonstiger Nichtigkeit derselben. Es wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass diese Klausel stillschweigend oder durch konkludentes Handeln abgeändert werden kann. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

ewo Deutschland GmbH – Nov 2021

ewo srl - via dell'Adige 15 - IT-39040 Cortaccia (BZ) - T +39 0471 623087 - mail@ewo.com - P.IVA IT 01603000215

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